Haushaltstrennung: Was passiert mit dem Mietvertrag?
Wenn sich das Leben verändert, stellen sich auch Wohnfragen
Eine Trennung, ein Auszug aus einer Wohngemeinschaft oder eine veränderte Lebenssituation bringt oft viele organisatorische Fragen mit sich. Eine davon lautet: Was passiert eigentlich mit dem Mietvertrag?
Die Antwort hängt davon ab, wer den Vertrag unterzeichnet hat und in welcher Wohnform Sie leben. Damit der Übergang möglichst reibungslos verläuft, lohnt es sich, die Verwaltung frühzeitig zu informieren und gemeinsam das weitere Vorgehen zu besprechen.
Wer den Mietvertrag unterschrieben hat, ist entscheidend
Stehen mehrere Personen im Mietvertrag, haften sie grundsätzlich solidarisch. Das bedeutet: Alle Vertragsparteien sind gemeinsam für die Einhaltung des Mietvertrags verantwortlich – beispielsweise für die Mietzinszahlungen oder allfällige Verpflichtungen gegenüber der Verwaltung.
Wer ausziehen möchte, kann deshalb nicht einfach einseitig aus dem Mietvertrag austreten.
Trennung bei unverheirateten Paaren
Sind beide Partnerinnen oder Partner als Mietparteien im Vertrag aufgeführt, haben beide die gleichen Rechte und Pflichten.
Eine Kündigung des Mietvertrags kann deshalb grundsätzlich nur gemeinsam erfolgen. Möchte eine Person in der Wohnung bleiben, wird häufig geprüft, ob sie den Mietvertrag alleine übernehmen kann. In diesem Fall wird in der Regel ein neuer Mietvertrag erstellt.
Sprechen Sie möglichst früh mit Ihrer Verwaltung. Gemeinsam lässt sich klären, welche Lösung in Ihrer Situation sinnvoll ist.
Trennung bei Ehepaaren oder eingetragener Partnerschaft
Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften gelten besondere gesetzliche Bestimmungen.
Auch wenn nur eine Person den Mietvertrag unterschrieben hat, kann die Familienwohnung grundsätzlich nur gemeinsam gekündigt werden. So soll verhindert werden, dass eine Person ohne Wissen der anderen die gemeinsame Wohnung aufgibt.
Welche Rechte und Pflichten im Einzelfall bestehen, hängt von der jeweiligen Situation ab. Bei Unsicherheiten beraten wir Sie gerne.
Auszug aus einer Wohngemeinschaft
Auch in einer Wohngemeinschaft lohnt es sich, den geplanten Auszug frühzeitig anzusprechen.
Je nach Mietverhältnis übernimmt eine Mitbewohnerin oder ein Mitbewohner das Zimmer, oder es wird eine geeignete Nachmietperson gesucht. Sobald klar ist, wie die Nachfolge geregelt wird, sollte die Verwaltung informiert werden.
Besteht ein Untermietverhältnis, erfolgt die Kündigung gegenüber der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter. Dabei gelten die vereinbarten Kündigungsfristen.
Frühzeitig informieren erleichtert vieles
Ob Trennung, Auszug oder Wechsel innerhalb einer Wohngemeinschaft: Je früher Sie Ihre Verwaltung informieren, desto einfacher lassen sich die nächsten Schritte planen.
Viele Fragen können bereits in einem kurzen Gespräch geklärt werden – beispielsweise, ob ein Vertragswechsel möglich ist, welche Unterlagen benötigt werden oder wie das weitere Vorgehen aussieht.
Wir unterstützen Sie bei den nächsten Schritten
Jede Wohnsituation ist anders. Deshalb gibt es auch nicht für jede Veränderung dieselbe Lösung.
Wenn sich Ihre Lebenssituation verändert und Sie Fragen zu Ihrem Mietvertrag haben, unterstützt Sie unser Bewirtschaftungsteam gerne. Gemeinsam finden wir den passenden Weg.